Richtlinien für das Einwandern nach Schweden
Schweden ist wie Deutschland und Österreich Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit gelten hier besondere Regeln, die das Auswandern in einen anderen Mitgliedsstaat erleichtern sollen. Auch für Schweizer gelten diese Rechte gleichermaßen. Der Lissabon Vertrag regelt dies in den Art. 18 und 21 sowie 45-55 AEU unter der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit. Jede Form der Diskriminierung basierend auf Nationalität ist verboten. Jeder EU-Bürger hat somit, abgesehen vom nationalen Wahlrecht, die gleichen Rechte wie ein Schwede.
Aufenthalt kürzer oder max. 3 Monate
Für jeden EU-Bürger, der vorhat, in ein anderes EU-Land auszuwandern, gelten folgende Bestimmungen entsprechend der Richtlinie 2004/58:
Man hat das Recht sich 3 Monate in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten unter der Bedingung sich jederzeit mit einem gültigen Ausweis oder Reisepass ausweisen zu können (Art. 6). Andere Anforderungen sind untersagt.
Aufenthalt länger als 3 Monate
Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten gelten folgende Regelungen (Art. 7):
• Arbeiter, Angestellte, Selbstständige oder andere, die die nötigen Mittel besitzen sich selbst versorgen zu können um nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung für das Sozialsystem zu werden. Darüber hinaus ist eine ausreichende Krankenversicherung Vorraussetzung. Selbst Studenten fallen unter diese Kategorie. Diese benötigen im Normalfall eine Bestätigung ihrer Bank oder der Eltern. Kinder und sonstige Verwandte sind freilich von dieser Regelung ausgenommen, sofern der Elternteil/Partner diese Vorraussetzungen erfüllt.
• Dies muss bei der zuständigen Behörde, in Schweden Migrationsverket (www.migrationsverket.se) spätestens 3 Monate nach Ankunft registriert werden.
• Die Behörde darf folgende Dokumente verlangen:
o Kopie von Ausweis oder Reisepass
o Arbeitsbestätigung oder einen Nachweis für Selbstständige bzw. eine Inskription seitens der schwedischen Universität
o Wer nicht Arbeiter oder selbstständig ist; einen Nachweise über die ausreichenden Finanziellen Mittel. (Bestätigung der Bank, Eltern, Pension, Vermögen)
o Darüber hinaus muss die Wohnadresse auch registriert werden.
Permanenter Aufenthalt in Schweden
Schweden ist ein schönes Land und abgesehen von einigen Kleinigkeiten funktioniert vieles doch ganz ausgezeichnet. Wenig überraschend kommt da oft der Gedanke, doch etwas länger zu bleiben. Dafür sind jetzt zwei besonders wichtige zu beachten. Zum einen die Regelungen über den permanenten Aufenthalt eines EU-Bürgers in einem anderen Mitgliedsstaat, und zum anderen die schwedische „Personnummer“.
Gem. Art. 16 der Richtlinie hat jeder EU-Bürger das Recht, nach 5 Jahren einen permanenten Aufenthalt zu beantragen. Spezielle, erleichterte, Regelungen gelten für jene die keiner Arbeit mehr nachgehen und sich pensionieren lassen. In diesem Fall sind bereits 3 Jahre ausreichend.
In Schweden braucht man dafür folgenden Nachweis:
• Reisepass oder Personalausweis
• Nachweis der Beschäftigung der letzten 5 Jahre
• Als Person, die sich mit eigenen Mitteln, ohne Arbeit oder Studium, in Schweden die letzten 5 Jahre aufgehalten hat, benötigt man einen dementsprechenden Nachweis der eigenen Mittel
• Meldezettel(n)/Nachweis(e) der letzten 5 Jahre.
Schwedische Personnummer
Die schwedische „Personnummer“ ist ein anderes Problem und sozusagen ein Muss für jeden, der vorhat, in Schweden länger zu bleiben. Sie ist der Schlüssel zu allem, sei es ein Vertrag für ein Telefon, Fitnessstudio oder selbst Kundenkarten für Geschäfte. Jedoch ist dies nur wirklich sinnvoll, sollte man sich länger als ein Jahr in Schweden aufhalten.
Dazu muss man beim jeweiligen Skatteverket („Finanzamt“) in dessen Sprengel/Gemeinde man wohnhaft ist persönlich folgende Unterlagen vorweisen:
• Pass oder Personalausweis
• Registrierung vom Migrationsverket und Aufenthaltsbestätigung
• Dokumente die den Zivilstand beweisen
• Eventuell Geburtsurkunde der Kinder
Nützliche Links zu Einwandern und Aufenthalt in Schweden:
Verträge von Lissabon, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEU Artikel 18, 21 sowie 45-55
Richtlinie 2004/58 – englisch
Migrationsverket.se
Skatteverket.se